Arbeitsrecht

Einführung der Pflicht zur Durchführung der Lohngleichheits­analyse

Am 1. Juli 2020 ist das revidierte Gleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Demnach haben Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden (Anzahl und nicht Pensum relevant) alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Die ebenfalls am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse spezifiziert die Details hierzu. Die ersten Analysen sind bis spätestens am 30. Juni 2021 durchzuführen und bis zum 30. Juni 2022 überprüfen zu lassen.

Die Resultate der Lohngleichheitsanalysen sind grundsätzlich keiner Behörde zu übermitteln. Ausnahmen bestehen dort, wo dies durch ein anderes Gesetz vorgesehen ist (z.B. im öffentlichen Beschaffungswesen). Börsenkotierte Unternehmen haben zudem ihre Aktionäre über das Ergebnis zu informieren.

Kein erhöhter Schutz bei Meldung von Unregelmässig­keiten am Arbeitsplatz

Am 7. Oktober 2019 hat der Rat der Europäischen Union (EU) die sogenannte Whistleblowing-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstösse gegen das EU-Recht melden, erlassen. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur 10 EU-Länder (von 28) über eine umfassende Gesetzgebung verfügen, die Informanten schützt, wird diese Richtlinie in den meisten EU-Ländern bedeutende Gesetzesänderungen einführen.

Auch in der Schweiz währt die Diskussion über einen verbesserten Schutz für Mitarbeitende, welche Missstände melden, schon länger. Jüngst (am 5. März 2020) hat der Nationalrat jedoch den im Rahmen einer Zusatzbotschaft überarbeiteten Vorschlag des Bundesrates definitiv abgelehnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Forderung nach einem erweiterten Schutz und auch ein gewisser internationaler Druck aufrechterhalten bleiben werden.